Satzung: Inhalt und Ziele


Die vorliegende Satzung ist eine auf dem Grundgesetzt der Bundesrepublik Deutschland basierende Vereinssatzung, die allen Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union genügt.
Sie stellt unseres Wissens die einzige basisdemokratische Vereinssatzung im deutschsprachigen Raum dar, die von den rechtlichen Institutionen der Bundesrepublik Deutschland anerkannt wurde und von der wir nicht ohne Stolz behaupten können, daß diese Satzung ihres Gleichen sucht.

Die Satzung vereint in sich nicht nur die Forderungen aller basisdemokratischer Strömungen des vergangenen Jahrhunderts. Sie entspricht in ihrer Verwirklichung den Zielen des Frühen Liberalismus, die mit der Französischen Revolution von 1789 formuliert wurden, und den Zielen des fast vergessenen politischen Anarchismus, der erstmals Ende des 19-ten Jahunderts und am Anfang des 20-sten Jahunderts in Spanien und Süd-Amerika seine Kraft entfaltete.

2006 wurde unser Verein unter dem Namen "Förderverein Freie Bildung in Frankfurt am Main" im Frankfurter Vereinsregister unter dem Registerblatt VR 12829 eingetragen. Wir dürfen seit dem den Namenszusatz e.V. für eingetragener Verein im Vereinsnamen führen. Hiermit ist diese Satzung als Vereinssatzung nach dem Bundesrecht auch für andere Vereine im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einklagbar.

Vom Finanzamt III in Frankfurt am Main wurde unser Verein am 04.07.2006 mit der StNr.: 45 250 5520 5-K 18 als gemeinnützig und besonders förderungswürdig eingestuft und von der Steuer befreit, womit wir unsere Arbeit als gemeinnütziger Verein aufnahmen.

Das Ziel der Satzung ist nicht, daß Leben der Vereinsmitglieder bis ins Kleinste hinein zu regeln. Ein solcher Ansatz wäre ummöglich umzusetzen, denn zwischmenschliche Umgangsformen lassen sich in ihrer Vielgestaltigkeit weder angemessen beschreiben, noch in eine Satzung pressen. Im allgemeinen ist unser Vereinsleben viel lockerer und ist von Einsicht und vom gegenseitigen Verständnis füreinander geprägt. Dies führte in der Vergangenheit zu vielen Gesprächen untereinander; Gespräche, die nicht in den Vereinssitzungen geführt wurden, sondern bei Diskussionsveranstaltungen oder bei sonstigen Treffen.

Das Ziel der Satzung ist, für unser soziales Netzwerk mit seinen politischen Ansprüchen einen rechtlichen Rahmen zu finden, der die durch unser soziales Netzwerk angesammelten Güter dauerhaft schüzt und seinen ursprüglichen Gründungszielen zuführen soll. Denn gerade unser freiheitliche Ansatz, war in der Vergangenheit das Einfallstor für politisch Andersdenkende, die unsere eigenen Ziele und Prinzipien gegen uns wandten.

Entscheidungen, die in gütlichen Abstimmungen getroffen werden sollen, zwar mit möglichen Stimmenthaltungen, aber ohne Gegenstimmen (nachfolgend Konsensprinzip), wurden mit bewußten Gegenstimmen solange blockiert und ausgesessen, bis immer mehr Mitgliedern der wirtschaftliche Atem ausging, aufgaben und sich von der Bewegung abwandten (mehr: Häufiges Scheitern selbstverwalteter Betriebe).

Andersdenkende, die unsere Ziele nicht teilten, sickerten in unseren freien Vereinigungen ein, und wandten das Konsensprinzip gegen uns und übernahmen nicht selten die angesammelten Güter oder auch die Betriebe als persöliches Eigentum, welche sie schließlich gegen unsere ursprünglichen Ziele einsetzten. In Folge dieser Erfahrungen begreifen wir unsere Satzung als eine Art Notbremse, mit der wir derartige Bestrebungen mit Mehrheitsabstimmungen, entgegenwirken können. Nun ist durch unsere Satzung das Satzungsziel zusätzlich auch auf dem Klageweg durchsetzenbar.

Gültigkeit erlangen diese Mehrheitsabstimmungen jedoch erst, wenn bei gewöhnlichen Abstimmungen 3/4 der anwesenden Mitglieder für einen Antrag stimmen (§7.1), bei Satzungsänderungen müssen es jedoch 3/4 aller Vereinsmitglieder sein (§16).

Beispielsweise besitzen Zusagen und Rechtsgeschäfte vom Vorstand, die sie im Namen des Vereins tätigen, erst dann Rechtsgültigkeit, wenn diese auf Beschluß einer Mitgliederversammlung erfolgten (§10.8). D.h., wenn der Vorstand Rechtsgeschäfte ohne einen Beschluß der Mitgliederversammlung tätigt, ist das entsprechende Mitglied des Vorstandes privat haftbar. Es muß zwar einen gewählten Vorstand geben, dem werden jedoch de facto keine Entscheidungen überlassen, was nach BGB §26(2) zulässig ist. Gemäß unserer Satzung verbleiben hiermit alle Entscheidungsbefugnisse bei der Basis.

Zudem sind neben den Vorstand alle Mandatsträger auf die Ebene eines weisugsgebundenen Wählerbeauftragten abgestuft, die in all ihren Handlungen den direkten Weisungen ihrer Mitgliederversammlung unterliegen (§10.2), die dem Verein jederzeit Rechenschaft pflichtig sind (§10.6) und auf Beschluß der Mitgliederversammlung jederzeit abwählbar und zurückbeorderbar (§10.7) bleiben.

Auch wurde den Massenversammlungen der basisdemokratischen Bewegungen, insbedondere der 68-ger, ein Ende gesetzt, da auf solchen Massenversamlungen rein physisch und psychisch keine basisdemokratischen Diskussionen mit unmittelbar darauf folgender Abstimmung möglich sind. Denn kein Mensch kann länger als zwei Stunden mit hunderten von Menschen aufmerksam sprechen und jedem seiner Vorredner mit einer Entgegnung antworten, wenn zudem noch aufpeitschende Gefühle im Spiel sind. Diese Massenversammlungen führten in der Hitze der Diskussion zu vielen tragischen Anfeindungen und wurden hierüber hinaus von leninistischen Gruppierungen gemäß Lenins Buch: 'Was tun?' in ihrer Wirkung 'der Nutzbarkeit von spontanen Massenbewegungen' unterworfen. Was blieb, war im Sinne der Leninisten und des Geldbügertums der bleibende Eindruck von Anfeindungen und Chaos, was im Gedächtnis unserer Mitmenschen die Unmöglichkeit basisdemokratischer Bestrebungen einprägen sollte. Aus diesem Grund ist die Mitgliederzahl in unserem Verein auf maximal 250 begrenzt (§15.7).

Die Bildung von Netzwerken mit Vereinigungen gleichen Satzungstyps ist durch die Gründung und den Eintritt der Vereine in einen Dachverband, der wiederum ein Verein ist, möglich (§3.4 und §15.3). Abstimmungen und Meinungsbildungsprozeß wurden voneinander getrennt, da es nie so dringende Entscheidungen gibt, die sofort bei einem Treffen gefällt werden müssen (§8 und §7). Dem Einzelnen soll nach einer Diskussionsveranstalltung Zeit zum Überdenken aller vorgebrachten Standpunkte gegeben werden. Die oben genannte Anfeindungen während einer Diskussion sollen hiermit nach Möglichkeit ausgeschlossen werden.

Im Verein sollen daher ab einer bestimmten Größe Diskussionsveranstaltungen nach dem Prinzip des Gedankensturms und speziellen Methoden zur Durchmischung von Meinungen bei großen Gruppen durchgeführt werden.

Die Arbeitsweise eines Netzwerkes von mehreren Dachverbänden und den Zeitaufwand, den ein solches Netzwerk benötigen würde, sind im Buch: 'Die neue Welt und das Ende der Lohnarbeit' ausführlich geschildert. Diese Arbeitsweise könnte beispielsweise in einem Netzwerk von Kooperativen und Syndikaten Anwendung finden.

Es würde uns freuen, wenn sich möglichst viele Leser entschliessen würden, sich in unserem hier angedachten Konzept als Plan-B zum Projekt A, das einst von unserem unvergessenen Mitstreiter, Horst Stowasser, ins Leben gerufen wurde, mit einzubringen.


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Satzung: Inhalt und Ziele


Die vorliegende Satzung ist eine auf dem Grundgesetzt der Bundesrepublik Deutschland basierende Vereinssatzung, die allen Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union genügt.
Sie stellt unseres Wissens die einzige basisdemokratische Vereinssatzung im deutschsprachigen Raum dar, die von den rechtlichen Institutionen der Bundesrepublik Deutschland anerkannt wurde und von der wir nicht ohne Stolz behaupten können, daß diese Satzung ihres Gleichen sucht.

Die Satzung vereint in sich nicht nur die Forderungen aller basisdemokratischer Strömungen des vergangenen Jahrhunderts. Sie entspricht in ihrer Verwirklichung den Zielen des Frühen Liberalismus, die mit der Französischen Revolution von 1789 formuliert wurden, und den Zielen des fast vergessenen politischen Anarchismus, der erstmals Ende des 19-ten Jahunderts und am Anfang des 20-sten Jahunderts in Spanien und Süd-Amerika seine Kraft entfaltete.

2006 wurde unser Verein unter dem Namen "Förderverein Freie Bildung in Frankfurt am Main" im Frankfurter Vereinsregister unter dem Registerblatt VR 12829 eingetragen. Wir dürfen seit dem den Namenszusatz e.V. für eingetragener Verein im Vereinsnamen führen. Hiermit ist diese Satzung als Vereinssatzung nach dem Bundesrecht auch für andere Vereine im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einklagbar.

Vom Finanzamt III in Frankfurt am Main wurde unser Verein am 04.07.2006 mit der StNr.: 45 250 5520 5-K 18 als gemeinnützig und besonders förderungswürdig eingestuft und von der Steuer befreit, womit wir unsere Arbeit als gemeinnütziger Verein aufnahmen.

Das Ziel der Satzung ist nicht, daß Leben der Vereinsmitglieder bis ins Kleinste hinein zu regeln. Ein solcher Ansatz wäre ummöglich umzusetzen, denn zwischmenschliche Umgangsformen lassen sich in ihrer Vielgestaltigkeit weder angemessen beschreiben, noch in eine Satzung pressen. Im allgemeinen ist unser Vereinsleben viel lockerer und ist von Einsicht und vom gegenseitigen Verständnis füreinander geprägt. Dies führte in der Vergangenheit zu vielen Gesprächen untereinander; Gespräche, die nicht in den Vereinssitzungen geführt wurden, sondern bei Diskussionsveranstaltungen oder bei sonstigen Treffen.

Das Ziel der Satzung ist, für unser soziales Netzwerk mit seinen politischen Ansprüchen einen rechtlichen Rahmen zu finden, der die durch unser soziales Netzwerk angesammelten Güter dauerhaft schüzt und seinen ursprüglichen Gründungszielen zuführen soll. Denn gerade unser freiheitliche Ansatz, war in der Vergangenheit das Einfallstor für politisch Andersdenkende, die unsere eigenen Ziele und Prinzipien gegen uns wandten.

Entscheidungen, die in gütlichen Abstimmungen getroffen werden sollen, zwar mit möglichen Stimmenthaltungen, aber ohne Gegenstimmen (nachfolgend Konsensprinzip), wurden mit bewußten Gegenstimmen solange blockiert und ausgesessen, bis immer mehr Mitgliedern der wirtschaftliche Atem ausging, aufgaben und sich von der Bewegung abwandten (mehr: Häufiges Scheitern selbstverwalteter Betriebe).

Andersdenkende, die unsere Ziele nicht teilten, sickerten in unseren freien Vereinigungen ein, und wandten das Konsensprinzip gegen uns und übernahmen nicht selten die angesammelten Güter oder auch die Betriebe als persöliches Eigentum, welche sie schließlich gegen unsere ursprünglichen Ziele einsetzten. In Folge dieser Erfahrungen begreifen wir unsere Satzung als eine Art Notbremse, mit der wir derartige Bestrebungen mit Mehrheitsabstimmungen, entgegenwirken können. Nun ist durch unsere Satzung das Satzungsziel zusätzlich auch auf dem Klageweg durchsetzenbar.

Gültigkeit erlangen diese Mehrheitsabstimmungen jedoch erst, wenn bei gewöhnlichen Abstimmungen 3/4 der anwesenden Mitglieder für einen Antrag stimmen (§ 7.1), bei Satzungsänderungen müssen es jedoch 3/4 aller Vereinsmitglieder sein (§ 16).

Beispielsweise besitzen Zusagen und Rechtsgeschäfte vom Vorstand, die sie im Namen des Vereins tätigen, erst dann Rechtsgültigkeit, wenn diese auf Beschluß einer Mitgliederversammlung erfolgten (§ 10.8). D.h., wenn der Vorstand Rechtsgeschäfte ohne einen Beschluß der Mitgliederversammlung tätigt, ist das entsprechende Mitglied des Vorstandes privat haftbar. Es muß zwar einen gewählten Vorstand geben, dem werden jedoch de facto keine Entscheidungen überlassen, was nach BGB §26 (2) zulässig ist. Gemäß unserer Satzung verbleiben hiermit alle Entscheidungsbefugnisse bei der Basis.

Zudem sind neben den Vorstand alle Mandatsträger auf die Ebene eines weisugsgebundenen Wählerbeauftragten abgestuft, die in all ihren Handlungen den direkten Weisungen ihrer Mitgliederversammlung unterliegen (§ 10.2), die dem Verein jederzeit Rechenschaft pflichtig sind (§ 10.6) und auf Beschluß der Mitgliederversammlung jederzeit abwählbar und zurückbeorderbar (§ 10.7) bleiben.

Auch wurde den Massenversammlungen der basisdemokratischen Bewegungen, insbedondere der 68-ger, ein Ende gesetzt, da auf solchen Massenversamlungen rein physisch und psychisch keine basisdemokratischen Diskussionen mit unmittelbar darauf folgender Abstimmung möglich sind. Denn kein Mensch kann länger als zwei Stunden mit hunderten von Menschen aufmerksam sprechen und jedem seiner Vorredner mit einer Entgegnung antworten, wenn zudem noch aufpeitschende Gefühle im Spiel sind. Diese Massenversammlungen führten in der Hitze der Diskussion zu vielen tragischen Anfeindungen und wurden hierüber hinaus von leninistischen Gruppierungen gemäß Lenins Buch: 'Was tun?' in ihrer Wirkung 'der Nutzbarkeit von spontanen Massenbewegungen' unterworfen. Was blieb, war im Sinne der Leninisten und des Geldbügertums der bleibende Eindruck von Anfeindungen und Chaos, was im Gedächtnis unserer Mitmenschen die Unmöglichkeit basisdemokratischer Bestrebungen einprägen sollte. Aus diesem Grund ist die Mitgliederzahl in unserem Verein auf maximal 250 begrenzt (§ 15.7).

Die Bildung von Netzwerken mit Vereinigungen gleichen Satzungstyps ist durch die Gründung und den Eintritt der Vereine in einen Dachverband, der wiederum ein Verein ist, möglich (§ 3.4 und § 15.3). Abstimmungen und Meinungsbildungsprozeß wurden voneinander getrennt, da es nie so dringende Entscheidungen gibt, die sofort bei einem Treffen gefällt werden müssen (§ 8 und § 7). Dem Einzelnen soll nach einer Diskussionsveranstalltung Zeit zum Überdenken aller vorgebrachten Standpunkte gegeben werden. Die oben genannte Anfeindungen während einer Diskussion sollen hiermit nach Möglichkeit ausgeschlossen werden.

Im Verein sollen daher ab einer bestimmten Größe Diskussionsveranstaltungen nach dem Prinzip des Gedankensturms und speziellen Methoden zur Durchmischung von Meinungen bei großen Gruppen durchgeführt werden.

Die Arbeitsweise eines Netzwerkes von mehreren Dachverbänden und den Zeitaufwand, den ein solches Netzwerk benötigen würde, sind im Buch: 'Die neue Welt und das Ende der Lohnarbeit' ausführlich geschildert. Diese Arbeitsweise könnte beispielsweise in einem Netzwerk von Kooperativen und Syndikaten Anwendung finden.

Es würde uns freuen, wenn sich möglichst viele Leser entschliessen würden, sich in unserem hier angedachten Konzept als Plan-B zum Projekt A, das einst von unserem unvergessenen Mitstreiter, Horst Stowasser, ins Leben gerufen wurde, mit einzubringen.